Sowohl die Sachbezugswerte als auch die Pauschbeträge gelten seit 1. Januar 2026.
Der Unterschied zwischen den beiden Rechengrößen: Bei den Sachbezugswerten bekommt der:die Mitarbeitende z.B. ein kostenfreies Mittagessen im Betrieb. Bei den Pauschbeträgen dagegen entnimmt der:die Unternehmer:in unentgeltliche Wertabgaben aus seinem Betrieb - z.B. eine Flasche Wasser - für den Eigenverbrauch, also für sich selbst. Beides muss ordnungsgemäß versteuert werden.
Die nun geltenden Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Sachbezugswerte können Interessierte hier nachlesen.
Hier finden Interessierte die Pauschbeträge.
