Das berichtet der Hotelverband Deutschland (IHA).
Booking.com kann sich weder auf eine Verjährung noch darauf berufen, dass die Bestpreisklauseln „notwendige Nebenabreden“ darstellen, wie zuvor bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hatte. Vielmehr unterfallen die Bestpreisklauseln von Booking.com dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 AEUV. „Booking.com ist damit mit seiner Argumentation, die Paritätsklauseln stellten ein legitimes Wettbewerbsinstrument dar, auf ganzer Linie gescheitert“, kommentiert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbands Deutschland (IHA).
Die konkrete Höhe der Entschädigung für die mehr als 1.000 vor dem Landgericht Berlin erfolgreich klagenden deutschen Hotels wird nun in weiteren Verfahren geklärt. Das Urteil des Landgerichts Berlin erging mündlich und liegt noch nicht schriftlich vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Dieses wegweisende Urteil des Landgerichts Berlin verleiht auch der parallelen Sammelklage, die von mehr als 15.000 europäischen Hotels beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben werden wird und für die das Verfahren der deutschen Hotels als Blaupause dient, zusätzlichen Rückenwind“, ergänzt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.
Hintergrund
Booking.com und mehr als 1.000 deutsche Hotels sind seit Mitte 2020 in dem nun entschiedenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin involviert. Parallel anhängige Verfahren von rund 300 weiteren Hotels werden vor dem Bezirksgericht Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) geführt, das seine Entscheidung ebenfalls noch für diesen Monat angekündigt hat. Die Hotels fordern von Booking.com den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln seitens Booking.com erlitten haben. Eine entsprechende Abstellungsverfügung hatte das deutsche Bundeskartellamt bereits im Jahr 2015 gegen Booking.com erlassen. Der deutsche Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung im Jahr 2021 bestätigt.
