Der DEHOGA weist Hoteliers und Gastronomen, die jetzt Kurzarbeit neu anzeigen oder die den Umfang der Kurzarbeit spürbar ausweiten, nochmals darauf hin, dass allein der Hinweis auf 2G bzw. 2G Plus-Regelungen oder auf Umsatzrückgänge nicht für einen KUG-Anspruch ausreicht. Sondern es muss ausdrücklich und möglichst konkret erläutert und möglichst belegt werden, warum dies zu einem Arbeitsausfall führt, der auch nicht hätte vermieden werden können, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt würde. Wichtig dabei: Ein gastgewerblicher Betrieb muss nicht offengehalten bzw. mit unveränderten Öffnungszeiten oder unverändertem Angebot fortgeführt werden, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist, das heißt, wenn die dadurch entstehenden Kosten den Ertrag übersteigen.
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