Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage und in der Folge ein Anspruch auf Anpassung der Mieten besteht, sei eine Frage der Zumutbarkeit. Um dies einzuschätzen, sei eine Abwägung der jeweiligen Umstände und „insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung“ nötig. Verantwortlich für das unvorhersehbare Ereignis eines Lockdowns sei keine der beiden Parteien. Das Risiko könne keinem alleine zugewiesen werden, hieß es in der mündlichen Urteilsverkündung. Im konkreten Fall ging es um eine Filiale eines Textildiscounters, der im März 2020 für mehrere Wochen schließen musste. Mehr Informationen zum Urteil finden Interessierte hier.