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EU-Verpackungsverordnung

Das kommt auf Gastronomie und Hotellerie zu

Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) sollen Verpackungsabfälle reduziert sowie Wiederverwendung und Recycling gestärkt werden. Die Regelungen werden schrittweise eingeführt. Der DEHOGA bringt Licht ins Bürokratie-Dunkel und steht seinen Mitgliedern mit Infos, Merkblättern & Hinweisschildern zur Seite.

Im neuen DEHOGA-Merkblatt lesen Sie, welche Folgen die europäische Verpackungsverordnung für das Gastgewerbe hat und welche neuen Pflichten auf Betriebe zukommen.

Was gilt ab wann? Die wichtigsten Termine im Überblick

Ab 12. Februar 2027: Befüllung kundeneigener Behälter

Betriebe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen ihren Gästen die Befüllung mitgebrachter Behälter ermöglichen. Nach der aktuell geltenden Mehrwegangebotspflicht gilt dies nur für Kleinbetriebe, wenn sie keine Mehrwegbehältnisse anbieten. Die Verpflichtung gilt künftig unabhängig von der Betriebsgröße. 

Weitere Infos dazu finden Sie im DEHOGA-Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung.

Mitglieder können das verpflichtende Hinweisschild hier kostenlos downloaden: 

Kundeneigene Mehrweg-Behältnisse

Kundeneigene Mehrweg-Behältnisse (Langversion)

Kundeneigene Mehrweg-Behältnisse (englisch)

Ab 12. Februar 2028: Erweiterung der Mehrwegangebotspflicht

Die Mehrwegangebotspflicht besteht bereits heute für Einwegverpackungen aus Kunststoff für Speisen und Getränkebecher unabhängig vom Material.

Inwiefern die EU-Verpackungsverordnung diese Vorgaben erweitert, lesen DEHOGA-Mitglieder im Merkblatt. 

Ausführliche Informationen zur aktuell geltenden Mehrwegangebotspflicht finden Sie hier:

Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie ab 2023

Wer ist betroffen von der Mehrwegangebotspflicht?

Ab 1. Januar 2030: Weniger Einweg-Kunststoffverpackungen in der Gastronomie

Die Verordnung sieht vor, dass bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen sowie einzelne Einweg-Portionsverpackungen künftig nicht mehr verwendet werden dürfen. Betroffen sind insbesondere Verpackungen für Speisen und Getränke, die im Betrieb befüllt und vor Ort verzehrt werden.

Welche das sind lesen, DEHOGA-Mitglieder im Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung.

Was ändert sich für mich als Hotelier?

Auch Hotels müssen sich auf Einschränkungen bei bestimmten Einwegverpackungen einstellen. Betroffen sind insbesondere einzelne Verpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel, die nur für einen Gast bestimmt sind. Alternative Lösungen wie Nachfüll- und Spendersysteme werden dadurch weiter an Bedeutung gewinnen.

Mehr dazu lesen DEHOGA-Mitglieder im Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung.

Ich verwende im Betrieb Verpackungen mit eigenem Logo. Was muss ich beachten?

Betriebe, die Verpackungen mit ihrem Namen, Logo oder ihrer eigenen Marke versehen lassen, sollten die weiteren Entwicklungen im Blick behalten. Je nach Ausgestaltung können daraus zusätzliche Pflichten entstehen.

Wie muss ich meine Gäste nach der Mehrwegangebotspflicht informieren?

Die Betriebe sind verpflichtet, die Gäste darauf hinzuweisen, dass Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke erhältlich sind. Unternehmen, die sich auf die Ausnahmeregelung beziehen, müssen die Gäste darauf hinweisen, dass sie die Waren auch in kundeneigene Behältnisse befüllen.

Was müssen Sie beim Aushang beachten?

Die Hinweisschilder müssen für die Gäste gut sichtbar ausgehängt werden. Der Aushang sollte so erfolgen, dass die Kunden bei der Speise- oder Getränkeauswahl auf die Wahl der Verpackung hingewiesen werden. Die Größe der Hinweisschilder sollte der Darstellung des Speisen- und Getränkeangebots entsprechen. Bei Lieferungen müssen die Hinweise in dem Bestellprozess zum Beispiel auf Flyern, Prospekten oder im Internet erfolgen.

Verpackungsverordnung entpackt: Infos für Mitglieder

Verpackungsverordnung

Alles zur EU-Verpackungsverordnung

Mehrwegangebotspflicht

Wer ist betroffen von der Mehrwegangebotspflicht?

Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie ab 2023

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