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Ein Mann raucht vor einer Gaststätte. Im Hintergrund hängt an einer Glastür ein Hinweisschild, dass das Rauchen im Lokal verboten ist.

Nichtraucherschutzgesetz

Zum 1. Juni 2026 tritt das novellierte Nichtraucherschutzgesetz in Baden-Württemberg in Kraft. Die gute Nachricht für die Branche: Es kommt grundsätzlich zu keiner Verschärfung von Rauchverboten in der Gastronomie – der Einsatz des DEHOGA hat sich ausgezahlt. Teilweise geändert haben sich jedoch die Kennzeichnungspflichten, also die Vorgaben dazu, welche Schilder wo und mit welchem Inhalt angebracht werden müssen. Damit Sie den Überblick behalten, finden Sie hier alle geltenden Regelungen zum Rauchen in der Gastronomie.

Der DEHOGA führt Sie sicher durch den Schilder-Dschungel und stellt Ihnen kostenlose Beschilderungen in sämtlichen Ausführungen zur Verfügung.
 

Was gilt konkret? Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Rauchernebenräume (Mehr-Raum‑Betriebe)

Rauchernebenräume bleiben weiterhin unter den bisherigen Bedingungen zulässig.

Neu sind angepasste Kennzeichnungspflichten:

  • Bereits im Eingangsbereich muss auf den Rauchernebenraum sowie auf das Rauchverbot in den übrigen Räumen hingewiesen werden.
  • Der Raucherraum ist eindeutig als solcher zu kennzeichnen.
  • In allen rauchfreien Bereichen müssen Rauchverbotsschilder angebracht sein.

Download: Mitglieder können den Pflichtaushang hier kostenlos downloaden. 

Raucherlokale (Ein-Raum‑Betriebe)

Bei Raucherlokalen hat sich nichts geändert, sie sind weiterhin zulässig unter bisherigen Voraussetzungen:

  • Ein-Raum‑Gaststätte, kleiner 75 m² Gastraum (Theke/Toiletten zählen nicht mit)
  • nur kalte Speisen einfacher Art
  • Zutritt ab 18 Jahren

Kennzeichnung am Eingang – wie gewohnt – verpflichtend. 

Download: Mitglieder können den Pflichtaushang hier kostenlos downloaden. 

Diskotheken

Auch in Diskotheken bleiben Rauchernebenräume nach den bisherigen Voraussetzungen zulässig:

  • die Diskothek muss aus mehreren Räumen bestehen
  • Rauchen nur im vollständig abgetrennten Rauchernebenraum
  • keine Tanzfläche im Raucherraum
  • Zutritt zur gesamten Diskothek ab 18 Jahren

Die gesetzlichen Änderungen betreffen hier ebenfalls die Kennzeichnungspflichten: 

  • am Eingang der Diskothek: Hinweis auf Zutritt ab 18 Jahren sowie darauf, dass es einen Rauchernebenraum gibt und in den übrigen Bereichen Rauchverbot gilt
  • am Rauchernebenraum: deutliche Kennzeichnung als „Raucherraum – Zutritt ab 18 Jahren“
  • in den übrigen Räumen: Anbringung gut sichtbarer Rauchverbotsschilder

Download: Mitglieder können den Pflichtaushang hier kostenlos downloaden. 

Außengastronomie

Die Außengastronomie fällt weiterhin nicht unter den Anwendungsbereich des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Das bedeutet: Rauchen ist dort grundsätzlich erlaubt.

Eine andere Bewertung kann sich jedoch ergeben, wenn die Außengastronomie unmittelbar an besonders schutzbedürftige Bereiche anschließt. Befindet sich die Außengastronomie beispielsweise direkt neben freibad‑ oder freizeitparktypischen Bereichen (z. B. Kinderplanschbecken, Schwimmbecken, Fahrgeschäften oder Spielbereichen), kann das Rauchen auch dort verboten sein.

Entscheidend ist, ob eine unmittelbare Beeinträchtigung Nichtrauchender, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu erwarten ist. Hier ist eine Einzelfallbewertung erforderlich.

Kennzeichnungspflichten:
In allen Bereichen, in denen ein Rauchverbot gilt, müssen diese entsprechend gekennzeichnet werden. 

Download: Mitglieder können den Pflichtaushang hier kostenlos downloaden. 

Shisha-Bars

Shisha‑Bars unterlagen bislang dem Landesnichtraucherschutzgesetz nur dann, wenn sie als Gaststätte galten. Nun wird im neuen Landesnichtraucherschutzgesetz klargestellt, dass rechtmäßig betriebene Shisha‑Bars, deren Hauptzweck im Anbieten von Wasserpfeifen liegt, Bestandsschutz genießen und in den bisherigen Räumlichkeiten weiterbetrieben werden dürfen. Maßgeblich ist dabei die Gewerbeanmeldung.

Im Übrigen werden Shisha‑Bars der Gastronomie gleichgestellt. Für neue Shisha‑Bars oder Betriebe mit anderem Hauptzweck gelten daher die allgemeinen Regelungen der Gastronomie, insbesondere:

  • Betrieb als Ein-Raum‑Shisha‑Bar nur bis 75 m² Gastraum oder alternativ mit Rauchernebenraum unter den allgemeinen Voraussetzungen
  • Zutritt ausschließlich ab 18 Jahren, auch in Nichtraucherbereichen


Kennzeichnungspflicht für Ein-Raum-Shisha Bars:
Kennzeichnung am Eingang als Shisha‑Bar, Zutritt ab 18 Jahren.

Download: Mitglieder können den Pflichtaushang hier kostenlos downloaden. 

Kennzeichnungspflicht für Shisha Bars mit Rauchernebenraum:

  • Kennzeichnung am Eingang als Shisha‑Bar, Zutritt ab 18 Jahren
  • Kennzeichnung des Rauchverbots im Nichtraucherbereich 

Download: Mitglieder können den Pflichtaushang hier kostenlos downloaden. 

Welche Einschränkungen konnte der DEHOGA verhindern?

Dank seines kontinuierlichen Einsatzes konnte der DEHOGA Baden-Württemberg weitreichende Verschärfungen verhindern:

  • keine neuen pauschalen Rauchverbote in der Gastronomie
  • keine Rauchverbote in Festzelten
  • keine generellen Rauchverbote in der Außengastronomie

Außerdem bleiben Rauchernebenräume, Raucherlokale und bestehende Sonderregelungen erhalten.

Wie kam das novellierte Gesetz zustande?

Während des Gesetzgebungsverfahrens drohten zeitweise deutliche Verschärfungen zulasten der Gastronomie. Nach intensiver Auseinandersetzung mit den Argumenten der Branche – einschließlich Gesprächen mit betroffenen Betrieben – legte das Sozialministerium zunächst einen Gesetzentwurf vor, der keine zusätzlichen Einschränkungen für die Gastronomie vorsah. Demnach sollten Raucherkneipen, Rauchernebenräume sowie das Rauchen in der Außengastronomie weiterhin erlaubt bleiben.

Für Verunsicherung sorgte anschließend die dialogische Bürgerbeteiligung: Zufällig ausgewählte Bürger sprachen sich unter anderem für die Abschaffung von Rauchernebenräumen, ein Rauchverbot in Festzelten sowie ein umfassendes Rauchverbot in der Außengastronomie aus.

Der DEHOGA Baden-Württemberg warnte eindringlich vor den wirtschaftlichen Folgen solcher Maßnahmen, vor zusätzlichen Konflikten im öffentlichen Raum und vor weiteren Belastungen für eine ohnehin angespannte Branche. Der Verband setzte sich für praktikable und ausgewogene Regelungen anstatt ideologisch motivierter Verschärfungen ein – mit Erfolg.

Nichtraucherschutzgesetz

Den genauen Wortlaut des ab 1. Juni 2026 gültigen Gesetzes finden Sie hier.

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