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Neue Regelungen für Frühstücksprodukte

Was gilt für Honig, Marmelade & Co.?

Für Frühstücksprodukte wie Honig, Marmelade, Konfitüre und Fruchtsäfte gelten seit 14. Juni 2026 neue rechtliche Vorgaben. Der DEHOGA Bundesverband hat zu den neuen Vorgaben einen DEHOGA-Praxis-Leitfaden erstellt, der die neuen Anforderungen erläutert – von der Herkunftskennzeichnung von Honig über den höheren Mindestfruchtgehalt bei Konfitüren.


Hier können DEHOGA-Mitglieder den Leitfaden kostenlos downloaden.

Die neuen Bestimmungen sind für gastgewerbliche Betriebe relevant, die solche Produkte verwenden, anbieten oder selbst herstellen.

Gut zu wissen: Zwar ist die Regelung am 14. Juni Kraft getreten, es gibt allerdings eine Übergangsregelung: Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 gemäß den bis dahin geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.