Der erste, inoffiziell vorgelegte, Referentenentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 hatte für einige Aufregung gesorgt: Die Arbeitsebene des Bundesfinanzministeriums hatte vor, den Freibetrag für Belegschaftsrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG zu streichen,
In einer späteren neuen Version des Referentenentwurfs wurde dieses Vorhaben erfreulicherweise nicht mehr erwähnt.
Aus Sicht des DEHOGA wäre diese Streichung ein völlig falsches Signal gewesen. Mitarbeiterrabatte sind ein bewährter Benefit – auch im Gastgewerbe. Den Freibetrag hierfür zu streichen, hätte Beschäftigten und Unternehmen gleichermaßen geschadet und im krassen Widerspruch zum Ziel gestanden, kleine und mittlere Einkommen zu entlasten.