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Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung

EU-Kommission bremst Bunderegierung aus

Die EU-Kommission kritisiert die geplante Ausweitung der staatlichen Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung. Fürs Gastgewerbe besonders bemerkenswert: Die Kommission erwähnt ausdrücklich die Komplexität der Lieferketten bei verzehrfertigen, nicht vorverpackten Lebensmitteln.

Was kritisiert die EU-Kommission?
Besonders kritisch sieht die Kommission die Verpflichtung ausländischer Erzeuger, ihre Produkte in das deutsche System der Haltungsformen einzuordnen und hierfür zusätzliche Melde-, Registrierungs-, Aufzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitspflichten zu erfüllen. Andere nationale Tierwohlkennzeichnungen werden im Entwurf nicht ausdrücklich anerkannt. Damit werde der freie Warenverkehr innerhalb der EU beschränkt; ausländische Anbieter müssten ihre rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Produkte faktisch an das deutsche System anpassen.

Auch der vorgesehene „Downgrading“-Mechanismus überzeugt die Kommission nicht: Können die Anforderungen einer höheren deutschen Haltungsform nicht nachgewiesen werden, soll das Produkt als „mindestens Stall“ gekennzeichnet werden. Gerade bei grenzüberschreitenden Lieferketten könne dies dazu führen, dass ausländische Produkte unabhängig von ihren tatsächlichen Tierwohlstandards regelmäßig in die niedrigste deutsche Kategorie fallen. Die Kommission bezweifelt deshalb nicht nur die Verhältnismäßigkeit, sondern bereits die Geeignetheit der Regelung zur besseren Verbraucherinformation.

Wichtig für das Gastgewerbe
Für Hotellerie und Gastronomie besonders bemerkenswert: Die Kommission greift ausdrücklich die Komplexität der Lieferketten bei verzehrfertigen, nicht vorverpackten Lebensmitteln auf. Fleisch und Fleischerzeugnisse durchlaufen häufig mehrere Verarbeitungs- und Handelsstufen, Lieferanten wechseln und Informationen über die Tierhaltung müssen bis zum Betrieb am Ende der Kette weitergegeben werden. Die Einbeziehung der Außer-Haus-Verpflegung erhöhe daher die Rückverfolgbarkeitsprobleme und den administrativen Aufwand zusätzlich. Deutschland habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass diese Belastungen zur Erreichung des angestrebten Verbraucherschutzes erforderlich und verhältnismäßig seien. 

Bilanz der EU-Kommission
Das Fazit aus Brüssel fällt entsprechend deutlich aus: Die Kommission hält die geprüften Regelungen weder mit Art. 50 der EU-Öko-Verordnung noch mit den Regeln des freien Warenverkehrs nach Art. 34 bis 36 AEUV für vereinbar. Deutschland muss sich nun mit den Einwänden auseinandersetzen; aufgrund der ausführlichen Stellungnahme gilt zunächst eine sechsmonatige Stillhaltefrist für das Gesetzgebungsvorhaben. Hinzu kommt ein separates Prüfverfahren zu den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungspflichten nach der LMIV. Für die geplante Einbeziehung von Hotellerie und Gastronomie bedeutet dies jedenfalls: Der bisherige Gesetzentwurf kann europarechtlich nicht einfach unverändert weiterlaufen!

Hintergrund
In einer jetzt bekannt gewordenen ausführlichen Stellungnahme vom 11. August 2026 zum Dritten Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG) beanstandet die EU-Kommission zentrale Elemente des deutschen Gesetzentwurfs. Dieser soll die bislang vor allem für in Deutschland erzeugtes Schweinefleisch geltenden Vorgaben auf ausländische Erzeugnisse sowie verzehrfertige, nicht vorverpackte Lebensmittel ausdehnen – und damit ausdrücklich auch Restaurants, Gaststätten und andere Betriebe der Außer-Haus-Verpflegung erfassen.