Sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum 30. September eingereicht werden, werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückgefordert. Eine weitere Fristverlängerung ist laut BMWK ausgeschlossen. Antragstellende werden dabei von ihren Steuer- oder Wirtschaftsberater:innen begleitet, die die Schlussabrechnungen einreichen.