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Aktuelles Gerichtsurteil

Vorsicht beim Löschen von Online-Bewertungen!

"Essen nicht gut, Bad zu klein“ – ärgerlich, aber nicht jede schlechte Bewertung darf gelöscht werden. Ein aktuelles Urteil macht klar: Prüft ein externer Dienstleister die rechtliche Zulässigkeit von Bewertungen, erbringt er eine Rechtsdienstleistung. Diese ist nur befugten Stellen erlaubt. Betriebe sollten daher bei pauschalen Lösch‑Services vorsichtig sein.

Das berichtet der Hotelverband Deutschland (IHA). 

Hintergrund
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 19. März stellt klar, dass die Entfernung beziehungsweise Beanstandung von Google-Bewertungen regelmäßig eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Eine solche Tätigkeit erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Es wird u.a. geprüft, ob eine Bewertung gegen Plattform-Richtlinien oder geltendes Recht verstößt und welche Maßnahmen im konkreten Fall einzuleiten sind.

Was ist eine Rechtsdienstleistung?
Nach § 2 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung immer dann vor, wenn eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit eine juristische Prüfung voraussetzt. Genau dies bejahte das OLG Frankfurt für Dienstleistungen im Bereich des sogenannten Reputationsmanagements, die darauf abzielen, unliebsame Online-Bewertungen zu entfernen.

Was bedeutet das Urteil für Betriebe im Gastgewerbe?
Für Betriebe, die entsprechende Angebote in Anspruch nehmen möchten, ergibt sich daraus Handlungsbedarf. Sie sollten prüfen, ob der Dienstleister über die notwendige rechtliche Befugnis verfügt. Andernfalls besteht das Risiko unwirksamer oder unzulässiger Maßnahmen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist möglich.

Weitere Infos gibt's beim IHA.

Schon gewusst?
Nach einem Google-Update können die Nutzer im jeweiligen Google-Profil unter Rezensionen nun sehen, welcher Betrieb wie viele Bewertungen gelöscht hat. Dort steht dann zum Beispiel: "Über 100 Bewertungen aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt." Warum es sich lohnt, sowohl auf positive als auch auf negative Rezensionen zu reagieren, lesen Interessierte im Artikel “Online-Bewertungen als Marketinginstrument” im DEHOGA Blog.