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Verbesserungen für gastgewerbliche Betriebe

Kompromiss bei Sicherheitsbeauftragten

Der Deutsche Bundestag hat die Bestimmungen dafür geändert, wann Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten benennen müssen. Bisher galt: Alle Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten mussten mindestens einen Sicherheitsbeauftragten haben. Künftig gelten höhere Schwellenwerte und damit weniger Bürokratie.

Betriebe bis 50 Mitarbeitende brauchen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten, wenn eine besondere Gefährdung besteht. Betriebe bis 250 Mitarbeitende müssen höchstens einen Sicherheitsbeauftragten benennen – jedoch nur, wenn keine besondere Gefährdung vorliegt.

Da im Gastgewerbe in der Regel keine besonderen Gefährdungen für Leben und Gesundheit gegeben sind, stellt die neue Regelung eine klare Entlastung gegenüber der bisherigen Pflicht dar.

In den vergangenen Monaten waren verschiedene Modelle diskutiert worden – zeitweise auch Vorschläge, die für viele Betriebe verschlechtert hätten. Der DEHOGA hat deshalb gemeinsam mit anderen Arbeitgeberverbänden eine echte Bürokratieentlastung gefordert. Das jetzt beschlossene Ergebnis ist ein Kompromiss, der insgesamt aber eine spürbare Verbesserung bedeutet.

Was sind eigentlich Sicherheitsbeauftragte?
Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeitende im Betrieb, die sich freiwillig oder auf Anordnung des Unternehmens um Themen rund um Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz kümmern. Sie unterstützen den Arbeitgeber dabei, Unfälle zu vermeiden und Gefahren im Arbeitsalltag frühzeitig zu erkennen.

DEHOGA-Bewertung
Für die gastgewerblichen Unternehmen in den verschiedenen Größenklassen bedeutet dieser Kompromiss Folgendes:

  • Für Kleinunternehmen bis 20 Beschäftigte, die im Gastgewerbe 94 Prozent aller Betriebe ausmachen, ändert sich nichts - der DEHOGA konnte eine bürokratische Zusatzbelastung verhindern.
  • Für Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten bringt der Kompromiss eine Verbesserung: Diese Unternehmen werden also faktisch davon befreit, mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Denn „besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit“ kommen im Gastgewerbe praktisch nicht vor.
    Allerdings müssen Unternehmen in dieser Größenklasse zukünftig in ihrer Gefährdungsbeurteilung die „besonderen Gefährdungen“ ermitteln und deren Fehlen feststellen und dokumentieren. Da es keine klaren Kriterien für „besondere Gefährdungen“ gibt, geht dies nicht nur mit Bürokratie, sondern auch mit Rechtsunsicherheiten einher. Die DEHOGA-Vertreter in der Berufsgenossenschaft BGN werden sich dafür einsetzen, dass eine handhabbare und möglichst unbürokratische Konkretisierung zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung für die verschiedenen BGN-Branchen erfolgt.