Bislang war ein Ausbildungsbeginn spätestens am 31. August 2022 die „Deadline“ für die Förderfähigkeit. Da viele Ausbildungsverhältnisse im Gastgewerbe erfahrungsgemäß erst einige Wochen später zustande kommen, wären diese nicht zuschussfähig gewesen. Die Ausdehnung des Förderfähigkeits-Zeitraums bis zum 10. Oktober 2022, für die sich der DEHOGA eingesetzt hat, ist daher eine gute Nachricht für die Branche.
Hier die wesentlichen Eckpunkte des Förderprogramms, das vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus umgesetzt wird, im Überblick:
- Antragsberechtigt sind Unternehmen aus Baden-Württemberg, die bis zu 9 Mitarbeiter:innen steuerpflichtig beschäftigen und die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG vorweisen können. Der Ausbildungsvertrag muss von der zuständigen Stelle im Ausbildungsverzeichnis eingetragen sein.
- Förderfähig sind Ausbildungsverhältnisse mit einem betrieblichen Ausbildungsbeginn im Zeitraum zwischen August 2021 bis 10. Oktober 2022.
- Gefördert werden Ausbildungsverhältnisse, die vier Monate nach Ausbildungsbeginn ungekündigt sind und deren Fortsetzung geplant ist, wenn sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der/die Auszubildende dies schriftlich bestätigen.
Der Zuschuss beträgt 3.500 Euro pro Ausbildungsverhältnis. Die Anträge müssen spätestens am 15. Februar 2023 bei der L-Bank in Karlsruhe eingegangen sein.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus empfiehlt, den Antrag unverzüglich nach Ablauf der 4-Monats-Frist zu stellen. Für Auszubildende, die am 1. September 2022 mit ihrer Ausbildung beginnen, also in den ersten Januartagen 2023.
Die aktualisierten Antragsunterlagen finden Ausbildungsbetriebe hier.
Fragen zum Programm beantwortet auch die DEHOGA-Fachgruppe Berufsbildung unter: 0711/6198815