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Anti-Corona-Regeln

Wohl keine schnellen Lockerungen – Land nutzt Übergangsfrist

Die aktuell geltenden Anti-Corona-Regeln für das Gastgewerbe bleiben voraussichtlich bis zum 2. April 2022 weiter in Kraft. Die Landesregierung wird nach Informationen des DEHOGA die Aufhebung der tiefgreifenden Corona-Schutzmaßnahmen, die mit der geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgesehen sind, zunächst nicht umsetzen, sondern nutzt– wie einige andere Bundesländer auch – eine vom Gesetzgeber ermöglichte Übergangsfrist. Wie es danach weitergeht, ist offen.

Was die Bundesregierung plant: Das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz, über dessen Änderung der Bundestag am 18. März entscheidet, bildet den Rechtsrahmen für die Corona-Verordnungen der Länder. Die Pläne der Bundesregierung für die anstehende Änderung dieses Gesetzes sehen den Wegfall der „tiefgreifenden“ Corona-Schutzmaßnahmen vor. Für das Gastgewerbe würde dies z.B. die Streichung der Zugangsbeschränkungen für Gäste, der Auslastungs-Begrenzungen, der Abstandsregelungen und auch der Maskenpflicht für Gäste in Innenräumen bedeuten.

Baden-Württembergs Landesregierung sieht die Lockerungspläne des Bundes kritisch. Der stellvertretende Ministerpräsident Thomas Strobl (CDU) bezeichnete die Pläne angesichts steigender Corona-Zahlen in der Regierungs-Pressekonferenz am 15. März als „Blindflug“. Baden-Württemberg werde, wie z.B. auch Rheinland-Pfalz, von einer Übergangsregelung Gebrauch machen, um die aktuell geltenden Anti-Corona-Maßnahmen bis 2. April aufrecht zu erhalten. Damit gelten für die Branche weiterhin die Regelungen der Warnstufe.

Wie geht es ab dem 2. April weiter? Nach Ablauf dieser Übergangsfrist muss das Land verbindlich die Lockerungen, die im Infektionsschutzgesetz vorgesehen sind, umsetzen. Allerdings haben die Länder die Möglichkeit, die Regeln in „Corona-Hotspots“ wieder zu verschärfen. Entscheiden muss darüber dann das Parlament, in Baden-Württemberg also der Landtag.

Ungeklärt ist die Frage, welche konkreten Regeln künftig in „Hotspots“ gelten sollten und welche Bedingungen vorliegen müssen, damit eine Region überhaupt zum „Hotspot“ erklärt werden kann. Der DEHOGA erwartet, dass hierbei die kritischen Werte für die Belastung des Gesundheitssystems herangezogen werden, die nach dem derzeitigen Stufen-System die „Alarmstufe“ auslösen. Konkret: eine Hospitalisierungsinzidenz von 15 und mehr als 390 durch Covid-19-Patienten belegte Intensivbetten im Land. (Die tagesaktuellen Corona-Zahlen im Land erfahren Interessierte hier.)

Eher nicht zu erwarten ist nach Informationen aus Regierungskreisen, dass einzelne Stadt- oder Landkreise zu Hotspots erklärt werden – angestrebt würden landeseinheitliche Regeln. Dies entspricht der DEHOGA-Forderung, „Regelungs-Flickenteppiche“ zu vermeiden.

DEHOGA-Position:

Auch wenn die Hoffnung auf einen „Freedom Day“ am 20. März kurzfristig enttäuscht wird, bieten die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Lockerungen Anlass zur Zuversicht. Für das Gastgewerbe wäre die vom Bund beabsichtigte Streichung der meisten Anti-Corona-Auflagen eine enorm wichtige Erleichterung– sie macht den Weg frei, um die Frühjahrs- und Sommersaison ohne hemmende Auflagen zur dringend notwendigen wirtschaftlichen Erholung zu nutzen.

Mit der geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetztes trägt die Bundesregierung der Tatsache Rechnung, dass trotz hoher Corona-Inzidenzen aktuell keine Überlastung des Gesundheitssystems gegeben ist. Genau mit diesem Argument hatte der DEHOGA Lockerungen der Anti-Corona-Maßnahmen eingefordert.

Baden-Württembergs Landesregierung sollte dieser Leitlinie folgen und die Vorgaben des Bundes zügig umsetzen. Dass das Land jetzt noch eine „Übergangsfrist“ von 14 Tagen nutzt, ist aus Sicht der Branche bedauerlich. Entscheidend ist aber, dass die angekündigten Lockerungen ab dem 2. April auch in Baden-Württemberg umgesetzt werden.

Der DEHOGA wird seine Mitglieder weiter über die aktuelle Entwicklung und die Regeln für das Gastgewerbe im Land informieren.