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Nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Was gilt beim Arbeitsschutz?

Die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes bringt auch Änderungen beim Arbeitsschutz mit sich. Wir fassen die wichtigsten Regelungen zusammen.

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 20. März 2022 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Folgende verbindliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutzes sind damit entfallen:

  • Betriebliche 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten in gastgewerblichen Betrieben
  • Homeoffice-Pflichten, nach denen Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten eine Tätigkeit im Home-Office anzubieten hat
  • Testangebotspflicht; es wird nur noch empfohlen, den Beschäftigten weiterhin zwei Tests pro Woche anzubieten


Um weiterhin Infektionsausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, sind sog. Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit zu treffen. Die Arbeitgeber sind deshalb weiterhin verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, fortzuschreiben und umzusetzen. Folgende Basisschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen:

  • Mindestabstand von 1,50 m
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren, z. B. durch Vermeidung / Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen, ggf. Homeoffice als Alternative wählen
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten (Masken müssen den Beschäftigten weiterhin zur Verfügung gestellt werden)
  • regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern


Weitere Informationen rund um Corona finden Sie in unserem Themenbereich.

Ein FAQ des Bundesarbeitsministeriums zu den neuen Arbeitsschutzregelungen finden Sie hier.