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Mindestlohn-Erhöhung auf 12,41 Euro/Stunde

Was für Arbeitgeber:innen zu beachten ist

Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro. Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns steigt die Verdienstgrenze für Minijobber automatisch von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • Mindestlohn steigt ab dem 1.1.2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro
  • Die Verdienstgrenze für Minijobber erhöht sich auf 538 Euro
  • Die untere Verdienstgrenze beim Midijob erhöht sich auf 538,01 Euro
  • Die obere Verdienstgrenze beim Midijob bleibt bei 2.000 Euro
  • Ab dem 1.1.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro

Was jetzt zu beachten ist:

Anpassung der Arbeitsverträge

Wurde in dem Arbeitsvertrag eine Vergütung ab dem 1.1.2024 von weniger als 12,41 Euro vereinbart, so ist der Vertrag anzupassen.

DEHOGA-Mitglieder können für eine Vertragsänderung die Musterformulierungen im DEHOGA-Merkblatt Mindestlohn und Minijob nutzen.  

Eine Anpassung ist auch dann notwendig, wenn, wie in den DEHOGA-Musterverträgen zu den geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) empfohlen, im vereinbarten Stundenlohn das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld von 0,53 Euro /Stunde beinhaltet ist. In diesem Fall müsste der vereinbarte Stundenlohn mind. 12,94 Euro betragen, da Urlaubs- u. Weihnachtsgeld nur unter gewissen Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden kann.

Prüfung bestehender Arbeitsverträge

Minijobs: Der Vergütung des Mindestlohns ist zwingend einzuhalten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein niedrigerer Stundenlohn als der Mindestlohn bezahlt wurde und wird durch Zugrundelegung des Mindeststundenlohns die Geringfügigkeitsgrenze (538 Euro) überschritten, so tritt rückwirkend eine Sozialversicherungspflicht ein. Zudem wird rückwirkend die Pauschalierung der Lohnsteuer unzulässig und es kann zu Steuernachforderungen kommen.

Midijobs: Bei „Midijobbern“ sollte dringend geprüft werden, ob die untere Verdienstgrenze von 538,01 Euro eingehalten ist. Sollte die aktuelle Verdienstgrenze unterschritten werden, so handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung und die Beschäftigten unterliegen nicht mehr der Sozialversicherungspflicht. Sie wären bspw. verpflichtet, sich freiwillig einer Krankenversicherung anzuschließen, da die gesetzliche Krankenversicherung durch Unterschreitung der Midijob-Grenze entfallen würde. In Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung müsste sich der /die Betroffene erklären, ob sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet oder nicht, da ja der Midijob in einen Minijob umgewandelt würde.

Weitere Informationen zu dem Midijob finden Interessierte DEHOGA-Mitglieder im Merkblatt Midijob.

Verwendung neuer Arbeitsverträge

Werden neue Verträge vereinbart, so ist auf die Einhaltung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze zu achten. Musterarbeitsverträge finden Interessierte im Online-Servicecenter des DEHOGA Baden-Württemberg.

Melde- und Dokumentationspflichten nach der MiLoDokV

Die Schwellenwerte zur Arbeitszeitaufzeichnung nach der Mindestlohndokumentationsverordnung (MiLoDokV) wurden aufgrund der Mindestlohnerhöhung ebenfalls angepasst:

Ab dem 1.1.2024 fallen Mitarbeitende, die seit mehr als 12 Monaten in dem Betrieb regelmäßig mehr als 2.879 Euro brutto nachweislich erhalten haben, nicht mehr unter die Aufzeichnungspflicht.

Nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen zudem Mitarbeiter, die regelmäßig über 4.319 Euro brutto/Monat verdienen.