Mit gleichlautenden Erlassen der Finanzbehörden der Länder vom 30.12.2021, hat die Finanzverwaltung auf die Corona-Krise reagiert und Ausnahmen von den Mindestlohnsummen geregelt, sofern die Unterschreitung der Mindestlohnsumme ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt. Für den Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 und 30.6.2022 kann die Mindestlohnsumme unterschritten werden, wenn die Unterschreitung der Corona-Krise geschuldet ist.
Von der Kausalität des Unterschreitens der Mindestlohnsumme und der Corona-Krise kann in der Regel ausgegangen werden, wenn
- in dem genannten Zeitraum die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
- für den genannten Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde,
- der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Corona-Krise unmittelbar betroffen war.
Die vorstehende Prüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Liegen nicht alle drei Umstände vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch von der erforderlichen Kausalität ausgegangen werden kann. Mitunter kann es genügen, wenn nur die Umstände 1. und 3. vorliegen. Betroffene Betriebe sollten sich umgehend mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.
Quelle: DEHOGA Bundesverband