Wichtiger Hinweis für gastgewerbliche Betriebe, die in den letzten Wochen Ablehnungen ihrer KuG-Anzeigen für März bzw. April erhalten haben, weil sie die bisher geltende maximale Bezugsdauer von 24 Monaten bereits ausgeschöpft hatten: Die verlängerte Bezugsdauer von 28 Monaten ist rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft getreten. Unternehmen, die im März 2022 die alte Bezugsdauer bereits ausgeschöpft hätten, können nun mittels formloser Verlängerungsanzeige anzeigen, dass die Kurzarbeit weiterläuft. Anschließend ergeht ein neuer Bewilligungsbescheid. Hierfür sollte Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit aufgenommen werden.
Darüber hinaus wurde kurzfristig eine Verordnungsermächtigung geschaffen, die die Bundesregierung zu einer weiteren Verlängerung dieser Regelungen bis 30. September 2022 ermächtigt und auch Möglichkeiten zur Wiedereinführung der Sozialabgabenerstattung öffnet. Hier bleibt der DEHOGA weiter am Ball und wird seine Mitglieder über die weitere Entwicklung informieren.
Quelle: DEHOGA-Bundesverband