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Vereinfachte Abschlussprüfungen März 2020 bis Juni 2022

Update Kurzarbeit: Was ist unter Arbeitsausfall zu verstehen?

Auf die Nachricht zu den vereinfachten Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld haben den DEHOGA zahlreiche Mitgliederanfragen erreicht, was unter dem jeweiligen Arbeitsausfall zu verstehen ist. Daher die Erläuterung: Unter dem Arbeitsausfall ist der gesamte Zeitraum zu verstehen, für den Kurzarbeit angezeigt und abgerechnet wurde und nicht die Anzahl der Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit.

Grundsätzlich ist der Bezug von Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monaten möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte der Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 28 Monaten verlängert werden. Die Verlängerungsanzeigen stellen keinen neuen Arbeitsausfall dar, wenn die Kurzarbeit nicht für mindestens drei zusammenhängende Monate unterbrochen wurde.

Wurde beispielsweise die Kurzarbeit von Juni 2020 bis Juni 2022 ohne Unterbrechung angezeigt und abgerechnet, so beträgt der Zeitraum 24 Monate und stellt einen Arbeitsausfall dar. Hat der Betrieb in diesen 24 Monaten insgesamt mehr als 10 000 Euro an Kurzarbeitergeld und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten, entfällt die Abschlussprüfung nicht.

Wie berichtet, entfallen die Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2022, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10 000 Euro nicht überschritten hat.

Zu beachten ist jedoch, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt wird, auch wenn der Betrieb je Arbeitsausfall weniger als 10 000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat. Fordert die Bundesagentur für Arbeit die Unterlagen von Betrieben an, um eine Abschlussprüfung durchzuführen, obwohl die Grenze von 10 000 Euro nicht überschritten wurde, so müssen die Betriebe dem nachkommen.

Die Abschlussbescheide werden voraussichtlich Ende dieses Jahres oder Anfang 2024 ergehen. Erst nach Erhalt des Abschlussbescheides kann der Betrieb sicher gehen, dass keine Abschlussprüfung mehr erfolgen wird.