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DEHOGA warnt aus aktuellem Anlass

Unseriöse Versprechungen beim Anzeigenverkauf

Der DEHOGA warnt aus aktuellem Anlass vor zweifelhaften Praktiken des Anzeigenverkaufs für ein Hochglanzmagazin. Mit Zusagen des Konkurrenzausschlusses, die offenbar nicht eingehalten werden, versuchen Vertreter des Magazins, die Betreiber von Gaststätten und Hotels zur kostenpflichtigen Schaltung mehrseitiger Beiträge zu überreden. Außerdem erhalten Betriebe Rechnungen für längst gekündigte Anzeigen-Abos.

Wie Verbandsmitglieder aus der Kaiserstuhl-Region berichten, wurde ihnen vom Außendienst-Mitarbeiter des Magazins versprochen, dass der besuchte Betrieb der einzige aus einem Umkreis von 50 km sei, der im Hochglanz-Heft vorgestellt werde und sich somit quasi konkurrenzlos in der Region präsentieren könne. In der gedruckten Ausgabe des Heftes hätten sich dann aber Berichte über mehrere Betriebe aus nahegelegenen Nachbarorten gefunden. Von einem deshalb geführten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht hat der DEHOGA Kenntnis. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

Ferner hat der DEHOGA Kenntnis davon, dass der Magazin-Verleger derzeit Rechnungen für das Anzeigen-Abo an Betriebe verschickt, die diese Verträge nach eigener Darstellung längst fristgerecht gekündigt haben.

Der DEHOGA rät seinen Mitgliedsbetrieben daher: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und prüfen Sie sorgfältig, ob Sie entsprechende Verträge tatsächlich eingehen wollen, bevor (!) Sie unterschreiben.

  • Bringen die zwar hübschen, aber kostspieligen Darstellungen wirklich mehr Umsatz? Informieren Sie sich über die tatsächliche Verbreitung der Hefte – also darüber, ob die beworbenen Magazine überhaupt gelesen werden.
  • Lassen Sie sich im Zweifel zuvor Exemplare älterer Ausgaben vorlegen, um zu sehen, in welchem Kontext Ihr Beitrag erscheinen soll.
  • Achten Sie auf die Vertragslaufzeit, der Sie mit Ihrer Unterschrift zustimmen. Die Angaben darüber finden sich häufig im Kleingedruckten. Bei einer Laufzeit von zwei Jahren können erhebliche Beträge zusammenkommen.
  • Wer die Kündigung eines Vertrags erklärt, muss auch den Zugang der Kündigung beim Empfänger beweisen können. Dem DEHOGA liegt die Schilderung eines Falles vor, in dem der Verlag behauptet, weder die Kündigung des Mitglieds per E-Mail noch die per Post sei dort eingegangen.