In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss Anhörungsverfahren beginnen. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten (zum Beispiel den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern etc.) im Rahmen üblich geltender Fristen (bis 30.11., d.h. vier bis sechs Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme als auch zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung eingeräumt. Erst nach Ablauf der Anhörungsfrist am 30. November werden Rückforderungsmaßnahmen durch die Bewilligungsstellen eingeleitet.
Quelle: DEHOGA compact