Coronahilfen

„Übergangsfrist“ bis 15. Oktober für Schlussabrechnungen

Am 30. September endete die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen im Falle einer beantragten Fristverlängerung. Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt jedoch noch bis zum 15. Oktober freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle akzeptiert und bearbeitet. Das berichtet das Bundeswirtschaftsministerium.

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss Anhörungsverfahren beginnen. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten (zum Beispiel den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern etc.) im Rahmen üblich geltender Fristen (bis 30.11., d.h. vier bis sechs Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme als auch zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung eingeräumt. Erst nach Ablauf der Anhörungsfrist am 30. November werden Rückforderungsmaßnahmen durch die Bewilligungsstellen eingeleitet.  


Quelle: DEHOGA compact