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EuGH-Urteil

Tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen hinzu

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Union haben auch vor oder nach freien Tagen ein Recht auf die tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden. Die tägliche Ruhezeit sei nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern komme zu dieser dazu, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

In Deutschland gilt nach dem ArbZG eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Im Gastgewerbe kann diese Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung der Ruhezeit in einem bestimmten Zeitraum wieder ausgeglichen wird. Nach Beendigung der Arbeitszeit beispielsweise um 23 Uhr dürfen Arbeitnehmer:innen am Folgetag erst wieder um 09 Uhr bzw. bei Verkürzung der Ruhezeit um 10 Uhr mit der Arbeit beginnen.

Zudem ist eine wöchentliche Ruhezeit nach der EU-Richtlinie zur Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche vorgeschrieben. Diese Regelung wird in Deutschland durch das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bzw. durch Ersatzruhetage umgesetzt.

Mit dem Urteil hat der EuGH klargestellt, dass die tägliche Ruhezeit eingehalten werden muss, auch wenn ein Tag vorher nicht gearbeitet wurde. Das bedeutet, Mitarbeitende, die am Sonntag frei haben und in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis um 2 Uhr morgens gearbeitet haben, mit der Arbeit am Montag erst wieder um 13 Uhr bzw. bei Verkürzung der täglichen Ruhezeit um 12 Uhr beginnen dürfen.

Dies sei gilt auch dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als die vorgegebenen 24 Stunden beträgt. Geklagt hatte ein Lokführer aus Ungarn, weil er vor oder nach freien Tagen oder Urlaubstagen keine Pause von elf Stunden bekam.