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Neue Vorschriften gelten ab 1. Juli 2023

Systematik der Beiträge in der Pflegeversicherung ändert sich

Das „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“ (PUEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit ändert sich die Systematik der Beiträge. Die Vorschriften treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Das PUEG führt dazu, dass Eltern mit mehreren Kindern stärker beim Beitrag zur Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil) entlastet werden. Für Kinderlose wird der Beitrag teurer.

Der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird um 0,35 Beitragssatzpunkte und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,25 Beitragssatzpunkte angehoben. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %. Für Arbeitgeber bedeutet die stärkere Differenzierung beim Arbeitnehmeranteil allerdings erhöhten Aufwand, da die Kinderzahl abgefragt werden muss. 

Abhängig von der Kinderzahl gelten damit folgende Beitragssätze: 

  • Mitglieder ohne Kind: 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
  • Mitglieder mit 1 Kind: 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
  • Mitglieder mit 2 Kindern: 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
  • Mitglieder mit 3 Kindern: 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
  • Mitglieder mit 4 Kindern: 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
  • Mitglieder mit 5 und mehr Kindern: 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)


Für Arbeitgeber hat die BDA ausführliche FAQ erstellt, außerdem zur Umsetzung der neuen Regelungen in der Praxis ein Musterschreiben an Beschäftigte, sowie zwei Muster für eine Selbstauskunft (Muster1Muster 2). 

Weitere Informationen finden Interessierte hier auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums

 

Quelle: DEHOGA Bundesverband