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DEHOGA Bundesverband

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der DEHOGA Bundesverband ist nochmals auf den GKV-Spitzenverband zugegangen, um die erleichterten Stundungsmöglichkeiten für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die letztmalig im Dezember 2021 Anwendung finden, erneut auf die Agenda zu setzen. Für den Zeitraum ab Februar besteht noch Hoffnung.

Für den Januar ist das Zwischenergebnis, dass eine generelle Regelung schon aus Zeitgründen nicht umgesetzt werden kann. Der DEHOGA empfiehlt Betrieben, die für Januar eine Stundung benötigen, individuell auf die Krankenkassen zuzugehen. Als Begründung empfiehlt der Verband den Hinweis darauf, dass noch keine Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV erfolgt sind. Es empfiehlt sich ausdrücklich nicht, mit der auf 50 % reduzierten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit zu argumentieren. Dem DEHOGA wurde signalisiert, dass die Krankenkassen solche Anträge in der Regel großzügig behandeln würden.

Die BDA-Vertreter im GKV-Spitzenverband haben verbindlich zugesagt, das Thema für die Zeit ab Februar dort erneut auf die Agenda zu setzen und sich im Sinne der Branche einzusetzen. Der DEHOGA muss allerdings davon ausgehen, dass es erhebliche Widerstände gegen erneute großzügige Stundungsregelungen geben wird, da schon die bisherigen Beitragsausfälle spürbare Auswirkungen auf die Systeme der sozialen Sicherung haben. Der DEHOGA hält seine Mitglieder über den Fortgang per Newsletter auf dem Laufenden. 

Übrigens: Bei den Beiträgen für die Berufsgenossenschaft BGN wurde bereits im Dezember entschieden, dass die bekannten Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) für von Corona betroffene Betriebe auch über den 31. Dezember 2021 hinaus zinsfrei gelten. Dies betrifft aktuelle Fälligkeiten sowie die ersten beiden Vorauszahlungsraten 2022 (15.01. und 15.03.). Der Unternehmer muss seine Zwangslage glaubhaft machen. Das kann bei der BGN formlos erfolgen: 

Telefon: 0621 4456 – 1581
E-Mail: beitrag(at)bgn.de 

Quelle: DEHOGA Bundesverband