Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. Für den Bezug des Unternehmers von Nebenleistungen (Strom, Wasser, etc.) für die unentgeltliche Beherbergung wird zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt. Wichtig: Diese Regelung betrifft nur die unentgeltliche Überlassung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen. Sie gilt nicht, wenn beispielsweise die Gemeinde oder Stadt eine Aufwandsentschädigung für die Zimmer oder Wohnungen zahlt.