Aufgehoben ist die Nachweispflicht dadurch allerdings nicht: „Ein Test ist durch die Betroffenen dann am Folgetag, wenn die lokalen Testangebote wieder erreichbar sind, vorzulegen“, heißt es in einem Schreiben des Ministeriums, das dem DEHOGA vorliegt. Soweit der Impfstatus nicht geklärt werden könne, sollen Impfangebote schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden, schreibt das Ministerium an die baden-württembergischen Kommunalverbände. Bis dahin seien Betroffene auf die örtlichen Testangebote zu verweisen.