Der DEHOGA hatte sich in den letzten Wochen intensiv für die jetzt erfolgte Verlängerung eingesetzt und die fehlende Planungssicherheit, die bisher für die betroffenen Betriebe und Beschäftigten bestand, massiv kritisiert.
Die nun getroffene Regelung umfasst folgende Punkte:
- Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
- Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
- Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung galt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022 und wurde nun bis 28. Februar 2022 verlängert.
Dem DEHOGA wurde außerdem zugesichert, dass die FAQ 1.2 des Bundeswirtschaftsministeriums zeitnah aktualisiert werden.