Freiwillige Schließungen (Frage 1.2 der FAQ):
Betriebe, die „freiwillig“ geschlossen bleiben, weil für sie eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, können seit dem 1. März nicht mehr davon ausgehen, dass der dadurch entstehende Umsatzrückgang grundsätzlich als „coronabedingt“ anerkannt wird. Die freiwillige Schließung wird somit ab dem 1. März als Betriebsurlaub gewertet, sollte man nichts Gegenteiliges nachweisen können. Aktuell steht in den FAQs dazu zwar nur, dass diese Sonderregel nur für Januar galt, es wurde dem DEHOGA jedoch zugesichert, dass dies auch bis Ende Februar 2022 verlängert wurde.
Sach- und Personalkosten für Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen (Anhang 3 der FAQ):
Die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen können ausdrücklich nur noch geltend gemacht werden, solange die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich.
Weitere Informationen finden Sie in den aktualisierten FAQs der Überbrückungshilfe IV. Besprechen Sie alle Details mit Ihrem Steuerberater.