Die Schlussabrechnungen zu den Coronahilfen (Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfe) sind bis zum 30. Juni 2023 über einen prüfenden Dritten (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) den Bewilligungsstellen über das Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einzureichen.
Schlussabrechnungen müssen zwingend erstellt werden für
- die Überbückungshilfen 1 bis 4 sowie
- die November- und Dezemberhilfen
Es besteht allerdings die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 über das Antragsportal zu beantragen. Werden keine Schlussabrechnungen fristgerecht eingereicht, droht die Rückzahlung der Beihilfen.
Quelle: DEHOGA Bundesverband