Übersendungen in Papierform sind dann nicht mehr erlaubt. Die Informationen müssen so vorhanden sein, dass die Übermittlung spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der behördlichen Aufforderung erfolgen kann. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde jedoch Ausnahmen zulassen. Zur Unterstützung bei der Umsetzung bietet der DEHOGA Bundesverband ein Merkblatt „Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln – Elektronische Übermittlung ab September 2022“ an.