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Kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung

Personal aus dem Ausland kann kurzzeitig beschäftigt werden

Die sogenannte kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung tritt am 1. März 2024 im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Sie bietet den Arbeitgebern die Möglichkeit, für bis zu acht Monate Personal aus dem Ausland zu beschäftigen - unabhängig von der Qualifikation.

Gerade bei Personalengpässen oder in Spitzenzeiten ist die kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung für das Gastgewerbe relevant. Voraussetzung hierfür ist die Beschäftigung von regelmäßig 30 Stunden pro Woche und die Tarifbindung des Arbeitgebers.

Die Höhe des Kontingents (maximale Zahl an Zulassungen) und die Details des Antragsverfahren waren bisher noch unklar. Jetzt hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein Kontingent in Höhe von 25.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen nach § 15d BeschV festgesetzt.

Es besteht keine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder Berufe. Das Kontingent kann entsprechend dem arbeitsmarktlichen Bedarf jederzeit angepasst werden. Auch deshalb ist es wichtig, dass gastgewerbliche Betriebe ihre offenen Stellen bei den Arbeitsagenturen melden, denn die Bewerber-Stellen-Relation ist der wichtigste Indikator für den arbeitsmarktlichen Bedarf. Nähere Informationen zum Antragsverfahren werden ab März auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar sein.

DEHOGA-Bewertung

Der DEHOGA hatte schon im vergangenen Jahr angemahnt, dass mit Blick auf die Sommersaison die Informationen rechtzeitig vorliegen sollten, damit die Betriebe die Anträge frühzeitig stellen können. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu allerdings keine Zusagen gemacht.

Klar ist schon heute, dass das Antragsverfahren verpflichtend eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens vorsehen wird. Informationen und Unterlagen zur Vorabzustimmung finden interessierte Betriebe hier. Den Betrieben, die bereits absehen können, dass sie in diesem Sommer Mitarbeitende nach § 15d BeschV einstellen wollen, empfiehlt der DEHOGA, sich frühzeitig mit diesem Thema, insbesondere mit der „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ zu befassen. Eventuell empfiehlt es sich, frühzeitig ein Beratungsgespräch mit der Arbeitsagentur zu terminieren.

Die Bundesagentur für Arbeit hat zugesagt, die Antragsformulare für Aufenthaltstitel nach § 15d BeschV sowie die nötigen Nachweise so schlank und unbürokratisch wie möglich zu halten und in Vorbereitung darauf auch das Feedback der besonders betroffenen Branchen, u.a. des DEHOGA, zum geplanten Verfahren eingeholt. Der DEHOGA drängt darauf, dass die Anregungen der Wirtschaft entsprechend aufgegriffen werden. Achtung: Das Vorabzustimmungsverfahren stellt noch nicht den Antrag nach § 15d BeschV dar.