Die Hintergründe in Kürze:
- Die Überbrückungshilfen fördern einen Teil der betrieblichen Fixkosten anteilig zum jeweiligen coronabedingten Umsatzrückgang im entsprechenden Monat
- Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten (FAQ 2.4, 1. Absatz, jeweils am Beispiel von ÜH III)
- Zahlungen, die innerhalb eines Unternehmensverbundes geleistet werden, sind nicht als Fixkosten förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (FAQ 5.2, 4. Absatz).
- Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition. Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen (FAQ 5.2, 1. Absatz).
- Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind (FAQ 5.2, 1. Absatz).
- Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
- Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise demselben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft.
- Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Die Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie sieht die Bewilligungsstelle wohl als eine derartige vertikale Beziehung.
Bis hierher ist alles klar. Unterschiedliche Auffassungen gibt es bei der Frage, wann es sich genau bei verschiedenen natürlichen Personen um eine Gruppe gemeinsam handelnder Personen handelt?
- Bisherige Auslegung in den FAQ und Ansicht des DEHOGA: Familiäre Beziehungen können ein Indiz dafür sein, dass es sich um eine Gruppe gemeinsam handelnder natürlicher Personen handelt. Es kann aber auch anders sein. Eine Einzelfallprüfung ist in jedem Falle erforderlich.
- Jetzt NEU: Die L-Bank sieht familiäre Verbindungen gemäß Vorgabe des BMWK als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln.
- Weiter von der L-Bank: „Daher sehen wir die Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an Familienmitglieder ersten Grades, sowie Eheleuten und Geschwistern als verbundene Unternehmen an und kürzen hier die Mieten, sollten sie im Antrag angesetzt worden sein.“
Sollte diese neue Auslegung auf Ihre betriebliche Konstellation zutreffen, dann wird die L-Bank in ihrer Schlussabrechnung diese Pachtzahlungen nicht mehr als förderfähige Fixkosten akzeptieren und die dafür ausbezahlten anteiligen Coronahilfen zurückfordern.
Bedauerlicherweise hat auch das Bundeswirtschaftsministerium auf Nachfrage des DEHOGA diesen Kurs verteidigt.
Sollten also Pachtzahlungen an einen Vermieter nicht mehr förderfähig sein, da es sich bei Vermieter und Mieter um ein verbundenes Unternehmen handelt und der Mieter einen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt hat, dann können nun stattdessen weitere Kosten des Vermieters nachträglich als Fixkosten angesetzt werden.
Dabei handelt es sich um sämtliche Kosten, die mit der Vermietung der Immobilie in Zusammenhang hängen wie z.B.
- Betriebskosten
- Versicherungen
- Grundsteuer
- Instandhaltungskosten
- Fremdkapitalzinsen
- Abschreibungen
Der Ansatz dieser Fixkosten ist unabhängig davon, ob sich die vermietetet Immobilie im Betriebs- oder Privatvermögen des Familienmitglieds befindet. Zu beachten ist laut L-Bank, „dass [dieser Ansatz von Fixkosten] nur bei Verwandten ersten Grades, sowie Eheleuten und Geschwistern greift und nur wenn der Verbund auf Grund der Vermietung der Betriebsgrundlage festgestellt wird.“ Wenn ein antragstellendes Unternehmen also keine „wesentliche Betriebsgrundlage“ von einem Familienmitglied pachtet, kann es nicht einfach so all deren Fixkosten mit in seinem Antrag ansetzen.
Der DEHOGA rät: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wenn diese Konstellation auf Sie zutrifft, und Sie diese Fixkosten nachträglich ansetzen möchten.