Um nach der Abschlussprüfung weiter in Deutschland arbeiten zu dürfen, benötigen die frisch ausgebildeten Fachkräfte aus Drittstaaten (im Wesentlichen: Nicht-EU-Länder) einen neuen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung. Weil für diesen neuen Aufenthaltstitel als Fachkraft der Ausbildungsabschluss nachgewiesen werden muss, ist ein nahtloser Übergang in die Beschäftigung nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Der DEHOGA kritisiert dies und fordert, dass die Beschäftigung nach der Ausbildung sofort möglich sein muss. Einstweilen gilt es jedoch, sich bestmöglich auf die geltende Rechtslage einzustellen.
Was ist zu tun? Der Antrag auf den neuen Aufenthaltstitel muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die wiederum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholt. Um diese Prozedur zu beschleunigen, hat das Justizministerium Baden-Württemberg per Erlass verfügt, dass die Zustimmung der Bundesagentur auch ohne Ausbildungszeugnis eingeholt werden kann. Als Nachweis genügt also auch eine Bestätigung der Schule oder des Ausbildungsbetriebs über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
DEHOGA-Empfehlung: Aufgrund oft erheblichen Vorlaufzeiten bei der Terminvergabe durch die Ausländerbehörden rät der Verband betroffenen Azubis dringend, frühzeitig vor ihrem Ausbildungsabschluss einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde zu vereinbaren. Ausbildungsbetriebe, die ihre frisch ausgebildeten Fachkräfte nach der Prüfung schnell weiterbeschäftigten wollen, sollten ihre Azubis auf diese Empfehlung hinweisen.