Das Signal der Landesregierung für einen moderaten Corona-Kurs ist ein positives Zeichen, das unserer Branche in der aktuellen Lage Mut macht. Noch vor einiger Zeit war die baden-württembergische Landesregierung für einen eher strengen Corona-Kurs bekannt. Damit ist klar: Unsere Betriebe müssen vorerst nicht mit Maßnahmen des Landes rechnen, die Einfluss auf das Betriebsgeschehen sowie den Umsatz haben.
Mit dem Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes ab 01. Oktober 2022 sieht die Rechtslage in Baden-Württemberg wie folgt aus:
- Es gelten bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen, z.B. Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr und in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs.
- Die Landesregierung wird darüber hinaus vorerst keine weiteren Verschärfungen erlassen, z.B. keine Maskenpflicht, keine Abstandsregelungen und keine Personenobergrenzen in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Restaurants und Hotels. Die Gäste können ab 01. Oktober 2022 die Leistungen in Gastronomie und Hotellerie wie bisher in Anspruch nehmen.
Die Landesregierung hat skizziert, dass sie eine Maskenpflicht einführen werde, sollte sich das Infektionsgeschehen verschärfen sowie eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem sowie die kritische Infrastruktur ausgehen. Die Maskenpflicht würde dann auch für öffentliche Räume wie z.B. in Restaurants und Hotels gelten. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht ist möglich, wenn ein Gast einen negativen Antigentest vorlegt.
Wichtig: Über das Hausrecht können die Betriebe entscheiden, ob sie Ausnahmen von der Maskenpflicht in ihren öffentlichen Räumen zulassen oder nicht. Es ist daher z.B. möglich, dass
- Restaurants keine Ausnahmen von der Maskenpflicht in ihren Häusern zulassen. Der Zugang zum Restaurant und die Bewegung im Restaurant würde das Tragen einer Maske erfordern (mit Ausnahme beim Essen und Trinken). Dafür würde die Kontrolle der Testnachweise am Eingang entfallen.
- Hotels eine Ausnahme von der Maskenpflicht zulassen, wenn die Gäste beim Check-In einen negativen Antigentest vorlegen. Der Testnachweis würde dann zwingend für alle Gäste gelten, damit es zu keinen Durchmischungen kommt. Dafür könnten sich die Gäste während ihres Aufenthalts im Hotel ohne Maske im Gebäude, in der gastronomischen Einrichtung sowie ggf. im Wellness-Bereich ohne Maske bewegen können.
- Clubs und Discotheken eine Ausnahme von der Maskenpflicht zulassen, wenn die Gäste beim Einlass einen negativen Antigentest vorweisen. Der Testnachweis würde auch hier zwingend für alle Gäste gelten. Dafür könnten sich die Gäste nicht nur auf der Tanzfläche ohne Einschränkungen bewegen.
Das neue Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Landtag bei einer außerordentlichen Verschärfung des Infektionsgeschehens in einer sogenannten „zweiten Stufe“ z.B. Abstandsregelungen oder eine Begrenzung von Personenzahlen bei Veranstaltungen anordnen kann. Erfreulicherweise hat die Landesregierung unterstrichen, dass es derzeit keinerlei Überlegungen gebe, solche für das Gastgewerbe massiv schädigende Maßnahmen einzuführen.
Der DEHOGA Baden-Württemberg wird in seinen Gesprächen mit der Landesregierung weiterhin darauf hinwirken, dass es für die Branche keine Einschränkungen mehr geben wird, die unverhältnismäßig sind oder ein Sonderopfer verlangen.