Nach wie vor gibt es gastgewerbliche Betriebe im Land, die auf das Kurzarbeitergeld (KuG) als Krisen-Hilfsinstrument angewiesen sind. Die in der Corona-Krise erleichterten Zugangsregeln sind zwar noch einmal bis zum 30.09.2022 verlängert worden. Allerdings erfolgte keine Anpassung des maximalen Bezugszeitraums von 28 Monaten.
Das bedeutet in der Praxis, dass ein Betrieb, der die volle Bezugsdauer von 28 Monaten ausgereizt hat, drei Monate abwarten muss und erst dann wieder einen Anspruch auf KuG geltend machen kann. Dafür ist eine erneute Anzeige gegenüber der Bundesagentur erforderlich. Der Zugang erfolgt dann nach den allgemeinen Regeln – ein Bezug wäre demnach für maximal 12 weitere Monate möglich.