Betriebsübernahmen:
Grundsätzlich sind für die Überbrückungshilfe III Plus nur Betriebe, die vor dem 1. November 2021 gegründet worden sind, antragsberechtigt (Überbrückungshilfe IV: vor dem 1. Oktober 2021). Gemäß FAQ 5.4 gelten eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit aber nicht als Neugründung. Für diese Betriebe besteht also auch eine Antragsberechtigung, wenn der Betrieb nach dem entsprechenden Datum aufgenommen wurde.
Nun wurde vom Wirtschaftsministerium klargestellt, dass diese Anspruchsberechtigung nicht nur bei Übernahme einer bestehenden Kapitalgesellschaft gilt, sondern auch wenn ein Einzelunternehmen von einem Vorbetreiber übernommen wird. Dabei ist es egal, ob diese Übernahme familienintern oder -extern geschieht und es ist egal, ob es sich dabei um ein Eigentumsbetrieb oder um einen Pachtbetrieb handelt.
Wer also nach dem 1. November 2021 einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen für ein Objekt, welches zuvor bereits gastronomisch genutzt wurde und er diesen Betrieb in „derselben Art und Weise“ weiterführt, dann hat er dennoch einen Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus (bzw. IV). Zur Ermittlung des Umsatzrückgangs muss der Umsatz zwingend mit den Umsätzen des Referenzmonats im Jahr 2019 verglichen werden. Um diese nachzuweisen, müssen belastbare Zahlen des Vorbetreibers vorhanden sein. Eine reine Schätzung reicht nicht aus.
Betriebsübergaben:
Grundsätzlich sind die erhaltenen Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der antragstellende Betrieb seinen Geschäftsbetrieb vor dem 31. Dezember 2021 bzw. 31. März 2022 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (31. Dezember 2021 bzw. 31. März 2022), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt.
Fraglich war nun die Situation, wie Eigentums- und Pachtbetriebe (Einzelunternehmen), die im Jahr 2021 einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, aber ihren Betrieb zum 1.1.2022 entweder familienintern oder extern abgegeben haben und die Hilfen noch nicht ausbezahlt bekommen haben.
Nun wurde klargestellt, dass diese Betriebe, wie oben beschrieben, keinen Anspruch mehr auf Auszahlung der Hilfen haben. Jedoch wird in diesem Fall dem Übernehmer des Betriebs, wenn er diesen in derselben Art und Weise fortführt, die Möglichkeit eingeräumt, nachträglich (also auch nach Ende der Antragsfrist) einen erneuten Erstantrag zu stellen. Der Nachfolger hat in diesen Fällen das Anrecht auf die gesamte Förderung, während der Verkäufer seinen Anspruch auf Förderung verliert. Der Übernehmer bekommt also Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021, obwohl er den Betrieb erst zum 1.1.2022 übernommen hat.
Die grundlegenden Informationen zu diesen Sachverhalten finden Sie in den FAQs 5.1 und 5.4 auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Für Detailfragen kontaktieren Sie bitte Ihre/n Prüfende/n Dritte/n.