Welche Regeln für das Gastgewerbe in Baden-Württemberg gemäß der neuen Corona-Verordnung im Einzelnen gelten, erfahren Interessierte hier.
Die Abschaffung der Kontaktdaten-Erfassungspflicht hatte der DEHOGA mit Nachdruck eingefordert, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Gesundheitsämter die aufwändig gesammelten Gästedaten aufgrund der hohen Inzidenzen gar nicht mehr verarbeiten können. Die lästige (und bußgeldbewehrte) Pflicht zur Kontaktdaten-Erfassung brachte also keinen effektiven Nutzen mehr für die Eindämmung der Pandemie.
Die Landesregierung hat daraus nun die Konsequenzen gezogen – allerdings gilt eine wichtige Ausnahme: In Diskotheken Clubs und clubähnlichen Betrieben – Betriebsarten, die in der aktuell geltenden Corona-Alarmstufe I geschlossen bleiben müssen – gilt die Pflicht zur Kontaktdaten-Erfassung vorerst weiter.
Außerdem ist zu beachten: Die Pflicht zur Kontrolle der Zugangsnachweise (z.B. Impf-/ Genesenen-Nachweis) bleibt weiterhin in Kraft, ebenso die Pflicht zur Datenerfassung für Beherbergungsbetriebe aufgrund des Melderechts (Meldeschein).
Enttäuschend ist aus Branchensicht, dass die geänderte Corona-Verordnung außer der überfälligen Streichung der Pflicht zur Kontaktdaten-Erhebung keine weiteren Lockerungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bringt. Der DEHOGA appelliert eindringlich an die Landesregierung, schnellstmöglich Lockerungen und Öffnungsperspektiven für alle gastgewerblichen Betriebsarten zu beschließen. „Wenn sich abzeichnet, dass trotz hoher Inzidenzen keine Überlastung des Gesundheitssystems mehr droht, müssen Lockerungen kommen – alles andere wäre nicht verhältnismäßig“, erklärt DEHOGA-Landesvorsitzender Fritz Engelhardt.