Die wichtigsten Inhalte zusammengefasst:
- Folien wie Wrappers und Tüten sind Einwegverpackungen. Ausnahmen von der Mehrwegangebotspflicht gelten nur, wenn der Betrieb die Speisen bereits in der Folie oder Wrappers verpackt gekauft hat und sie in dieser Verpackung weiterverkauft werden. Wird die Ware vom Betrieb verpackt, so muss auch bei Folien wie Wrappers eine Mehrwegalternative angeboten werden.
- Sind einzelne Unternehmen rechtlich einer Kette oder einem Unternehmen der Systemgastronomie zugehörig, so ist bei der Berechnung der Verkaufsfläche und der Mitarbeiterzahl im Rahmen der Ausnahmeregelung auf die Größe des gesamten Unternehmens abzustellen und nicht auf den einzelnen Filialbetrieb.
- Wird die Ware ohne individuellen Gästewunsch in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen für den Abverkauf angeboten, so muss dennoch eine Mehrwegalternative angeboten werden.
Zum Merkblatt des Ministeriums
Zum aktualisierten DEHOGA-Merkblatt „Wer ist betroffen von der Mehrwegangebotspflicht“
Weitere Informationen finden Interessierte im Online-Themenbereich Mehrwegangebotspflicht