Zum Hauptinhalt springen Zum Footerinhalt springen

Bundesweiter Leitfaden angekündigt

Keine einheitliche Rechtsauffassung bei der Mehrwegangebotspflicht

Bei der Umsetzung der neuen Regelungen zur Mehrwegangebotspflicht sind noch immer Rechtsfragen offen. Für Februar ist ein bundeseinheitlicher Leitfaden angekündigt, in dem die offenen Rechtsfragen vom Bundesumweltamt und den Ländern abschließend geklärt werden sollen. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energie Baden-Württemberg hat seine Rechtsauffassung in einem Merkblatt dargelegt. Der DEHOGA Baden-Württemberg geht davon aus, dass die Kontrollen in Baden-Württemberg nach der Rechtsauffassung des Ministeriums ausgeführt werden, sodass der Verband seine Mitglieder über die wichtigsten Inhalte dieses Merkblattes informieren möchte.

Die wichtigsten Inhalte zusammengefasst:

  • Folien wie Wrappers und Tüten sind Einwegverpackungen. Ausnahmen von der Mehrwegangebotspflicht gelten nur, wenn der Betrieb die Speisen bereits in der Folie oder Wrappers verpackt gekauft hat und sie in dieser Verpackung weiterverkauft werden. Wird die Ware vom Betrieb verpackt, so muss auch bei Folien wie Wrappers eine Mehrwegalternative angeboten werden.
  • Sind einzelne Unternehmen rechtlich einer Kette oder einem Unternehmen der Systemgastronomie zugehörig, so ist bei der Berechnung der Verkaufsfläche und der Mitarbeiterzahl im Rahmen der Ausnahmeregelung auf die Größe des gesamten Unternehmens abzustellen und nicht auf den einzelnen Filialbetrieb.
  • Wird die Ware ohne individuellen Gästewunsch in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen für den Abverkauf angeboten, so muss dennoch eine Mehrwegalternative angeboten werden.


Zum Merkblatt des Ministeriums

Zum aktualisierten DEHOGA-Merkblatt „Wer ist betroffen von der Mehrwegangebotspflicht“

Weitere Informationen finden Interessierte im Online-Themenbereich Mehrwegangebotspflicht