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Start im Laufe des Monats März

Härtefallhilfen Energie: Landesregierung stellt Eckpunkte vor

Mit einem Härtefallfonds will Baden-Württembergs Landesregierung kleine und mittelständische Unternehmen unterstützen, die trotz vom Bund beschlossenen Strom- und Gaspreisbremse aufgrund der Energiekostensteigerungen in Not geraten. Der DEHOGA zweifelt daran, dass dieses geplante Landesprogramm vielen gastgewerblichen Betrieben wirkungsvoll helfen kann und drängt daher weiterhin auf branchengerechte Nachbesserungen bei den bundesweiten Strom- und Gaspreisbremsen.

Die Eckpunkte für das geplante Landesprogramm „Härtefallhilfen KMU Energie 2022“ hat der Ministerrat am 14. Februar beschlossen. Unterstützt werden sollen demnach kleine und mitteständische Unternehmen, die folgende drei Kriterien erfüllen:

  • mindestens 6 Prozent Energiekostenanteil am Umsatz.
  • Verdreifachung der Energiekosten in 2022
  • negatives Betriebsergebnis (EBITDA) in 2022


Anträge können voraussichtlich ab März über prüfende Dritte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) bei der L-Bank gestellt werden. Bei Zahlungen aus dem Härtefallfonds soll ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von 1330 Euro pro Monat berücksichtigt werden. Die Energiekosten sollen energieträgerunabhängig betrachtet werden, um auch Unternehmen berücksichtigen zu können, die nicht-leitungsgebundene Energieträger wie beispielsweise Öl oder Pellets einsetzen. Weil das Programm aus Bundesmitteln finanziert wird, muss der Bundestag diesen Eckpunkten noch zustimmen. Die Härtefallhilfen KMU Energie 2022 ergänzen die Ende 2022 beschlossenen landesseitigen Unterstützungsmaßnahmen zur Abfederung der Energiekrise, die eine Krisenberatung und den „Liquiditätskredit (Plus)“ beinhalten.

DEHOGA-Kommentierung:
Der DEHOGA Baden-Württemberg geht davon aus, dass die geplanten Härtefallhilfen des Landes nur wenigen Betrieben im Gastgewerbe helfen werden und setzt sich daher weiterhin mit Nachdruck für eine branchengerechte Lösung bei den vom Bund beschlossenen Energiepreisbremsen ein. Der „Knackpunkt“ dabei: Nach aktueller Beschlusslage soll für die Berechnung der staatlichen Unterstützung bei Betrieben mit Registrierender Leistungsmessung (RLE-Messverfahren) der Verbrauch aus dem Corona-Krisenjahr 2021 herangezogen werden. Weil die Betriebe des Gastgewerbes aufgrund der staatlich angeordneten Schließungen 2021 untypisch niedrige Energieverbräuche hatten, fällt nun auch ihr Hilfsanspruch bei der staatlichen Strom- und Gaspreisbremse entsprechend niedrig aus. Der DEHOGA kritisiert diese Ungerechtigkeit, die im Gastgewerbe vor allem mittlere und größere Betriebe betrifft. Der Verband macht daher weiter Druck und drängt in Berlin auf Nachbesserung.