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Neue Größenschwellen für TV-Geräte / Bildschirme

Haben Sie Anspruch auf eine Rückzahlung von der GEMA?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München zugunsten von DEHOGA-Mitgliedern gelten für die GEMA Gebühren neue Größenschwellen für TV-Geräte/Bildschirme. Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2025. Wer Rückforderungen geltend machen kann und wie Sie dabei vorgehen müssen.

Wer bisher ein TV-Gerät mit einer Größe von mehr als 42 Zoll bis 65 Zoll bei der GEMA angemeldet hat, hat hierfür in der Vergangenheit die Vergütung für Großbildschirme gezahlt. Diese ist teurer als für Kleinbildschirme. Für TV-Geräte bis 65 Zoll gelten die Tarife für Kleinbildschirme, wie durch die Gerichtsentscheidung bestätigt wurde. 

Betriebe, die für die Wiedergabe von Fernsehsendungen TV-Geräte im Größenbereich von mehr als 42 Zoll bis maximal 65 Zoll nutzen, können ihre Verträge mit der GEMA entsprechend anpassen lassen und Rückzahlungen erhalten.

Die Änderung setzt die GEMA aktuell rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 um. Für zurückliegende Zeiträume stehen der DEHOGA und der HDE (beide Mitglieder der Bundesvereinigung der Musikveranstalter, BVMV) weiterhin mit der GEMA in Verhandlungen.

Wie komme ich an meine Rückzahlung?

Wie Sie vorgehen können, beschreibt die GEMA auf ihrer Website: 

1. Rufen Sie im GEMA-Onlineportal "Meine Verträge" auf.

2. Wählen Sie den betroffenen Vertrag aus, indem Sie unter "Optionen" auf "Änderung beantragen" klicken.

3. Nun wählen Sie im Drop-Down-Menü "Sonstiger Reklamationsgrund" aus.

4. In dem Textfeld geben Sie die Anzahl der Bildschirme an, die kleiner als 66 Zoll sind.

5. Sie müssen keinen neuen Raumplan hochladen.

Die Anleitung sowie weitere Informationen zu den Änderungen finden Sie auf der Website der GEMA.

Der DEHOGA empfiehlt, diese Anpassung umgehend vorzunehmen, um mögliche Rückzahlungen zu erhalten.

Neue Größenschwellen für TV-Geräte
Die neuen Größenschwellen für TV-Geräte/Bildschirme lauten:

  • Kleinbildfernseher: Geräte bis 65 Zoll Bilddiagonale
  • Großbildfernseher: Geräte mit mehr als 65 Zoll Bilddiagonale.

Bei Einsatz von ausschließlich Kleinbildschirmen ist die Anzahl der Fernsehgeräte maßgeblich. Bei der Nutzung von Großbildschirmen ist die Raumgröße in Quadratmeter Maßstab für die Vergütung. Dies gilt auch für Räume mit nur einem Großbildschirm und einem oder mehreren kleinen TV-Geräten.

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