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Information für Shishabar-Betreiber

Generalzolldirektion warnt vor Strafbarkeit bei Herstellung von Wasserpfeifentabak

Wichtige Information der Generalzolldirektion für Shishabar-Betreiber: Wer Wasserpfeifentabak anbietet, der aus Pfeifentabak und Glycerin selbst hergestellt werden muss, kann sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Wasserpfeifentabak darf nur in max. 25-Gramm-Packungen abgegeben werden. Zudem ist bei Wasserpfeifentabak eine zusätzliche Steuer fällig. Um diese Einschränkungen zu umgehen, bieten manche Tabakhersteller Wasserpfeifentabak an, der aus zwei Komponenten selbst hergestellt werden muss. Eine Komponente ist Pfeifentabak und die andere Komponente ist Glycerin. Nur durch Mischung beider Komponenten entsteht Wasserpfeifentabak. Doch hier ist Vorsicht geboten!

Durch das Vermischen der beiden Komponenten entsteht die zusätzliche Tabaksteuer und der Endkonsument macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Auch Shishabar-Betreiber, die den Tabak anbieten, können sich wegen der Teilnahme an der Steuerhinterziehung des Endkonsumenten strafbar machen.

Weitere Informationen finden Interessierte im Merkblatt der Generalzolldirektion zu Wasserpfeifentabak.