Im zugrundeliegenden Fall war in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass die Versicherung nur bei Betriebsschließungen zahlen muss, wenn der Betrieb aufgrund einer Krankheit oder eines Krankheitserregers geschlossen werden muss, der namentlich im Infektionsschutzgesetz genannt ist. Weiterhin wurden in den Versicherungsbedingungen alle Krankheiten und Krankheitserreger namentlich aufgeführt. Da die Versicherungsbedingungen lange vor der Corona-Krise aufgestellt wurden, konnte das Corona-Virus nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sein.
Nach den Ausführungen der Richter des Bundesgerichtshofes konnte ein Versicherter nicht damit rechnen, dass auch Krankheiten und Krankheitserreger, die dort nicht aufgeführt sind, einen Anspruch gegen die Versicherung auslösen.
Beim Bundesgerichtshof sind weitere ca. 160 Gerichtsverfahren zu Betriebsschließungsversicherungen anhängig. Da die verschiedenen Versicherungen auch unterschiedliche Versicherungsbedingungen nutzen, lassen sich für weitere Entscheidungen, in denen andere Versicherungsbedingungen gelten, kaum Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten ziehen.
Quelle: DEHOGA Bundesverband