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Gesetzliche Pflichten für Arbeitgeber:innen

Frist zur Schwerbehindertenanzeige endet am 31. März 2023

Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, bei der Arbeitsagentur zu melden, wie viele Schwerbehinderte sie beschäftigen – und müssen Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie eine bestimmte Quote nicht erfüllen. Alle wichtigen Infos zu Fristen und zur angekündigten Erhöhung der Ausgleichszahlung finden betroffene Betriebe in folgendem Überblick.

Meldepflicht

Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeiter:innen müssen die Schwerbehindertenanzeige bis zum 31. März 2023 für das Jahr 2022 bei der Bundesagentur für Arbeit vornehmen. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeiter:innen sind erst nach Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Meldung verpflichtet.

Für die Anzeige sind die Beschäftigtendaten über die kostenfreie Software IW-Elan elektronisch zu übermitteln oder die amtlichen Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Alle Links zur Software und den Formularen finden Sie hier.

Auch Betriebe, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen die Meldung vornehmen. Für den Fall, dass sie entgegen der Pflicht keine Meldung vornehmen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10 000 Euro.

 

Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Jedes Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt ist verpflichtet, mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Davon abweichend müssen Arbeitgeber:innen mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Arbeitgeber:innen mit mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeiter:innen müssen mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Bei der Berechnung der Mindestanzahl von Arbeitsplätzen, auf die schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, zählen neben Vollzeitbeschäftigten auch Praktikanten und Teilzeitbeschäftigte mit mind. 18 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Kurzfristig Beschäftigte werden bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Stellen von Auszubildenden zählen nicht mit.

 

Ausgleichszahlung

Arbeitgeber:innen, die im vergangenen Jahr trotz Pflicht keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt haben, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist von der Beschäftigungsquote abhängig und kann über die Software IW-Elan berechnet werden. Die Ausgleichsabgabe ist an das zuständige Integrations- oder Inklusionsamt zu überweisen.

 

Ministerium plant Verteuerung – Verband positioniert sich

Nach dem vom Bundesarbeitsministerium vorgelegten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ soll die Ausgleichsabgabe für Unternehmen mit mindestens 60 Arbeitsplätzen von derzeit 360 Euro auf 720 Euro verdoppelt werden. Für kleinere Arbeitgeber sollen weiterhin Sonderregelungen gelten.

DEHOGA und Arbeitgeberverbände warnen vor einer „Strafabgabe“, die tatsächlich die Inklusion nicht befördert, sondern lediglich Personalkosten weiter nach oben treibt. Die Kabinettsbefassung ist voraussichtlich für den 21. Dezember 2022 vorgesehen. Gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA wird sich der DEHOGA klar positionieren und seine Mitglieder über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.