Ab 2024 wird die Berichtspflicht auf Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland und mindestens 1.000 Arbeitnehmer ausgeweitet. Auch für Unternehmen, die nicht direkt von den gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferkettensorgfaltsgesetzes (LkSG) betroffen sind, können sich daraus Konsequenzen ergeben, nämlich dann, wenn sie Zulieferer oder Vertragspartner eines berichtspflichtigen Unternehmens sind. Diese weitgehende und sehr bürokratische Berichtspflicht wird weiterhin von der gesamten Wirtschaft stark kritisiert.
Für die Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Das BAFA hat jetzt den hier verlinkten Fragenkatalog zur Berichterstattung vorgelegt. Der Fragebogen enthält umfangreiche und detaillierte Abfragen für die verkürzte Berichtspflicht und den vollständigen Berichtsfragebogen. Nach Auffassung des BAFA generiert sich der Bericht gem. § 10 Abs. 2 LkSG aus den Antworten des Fragebogens. Das BAFA hat außerdem angekündigt, im Frühjahr 2023 eine Online-Eingabemaske zur Verfügung zu stellen, in der die Berichtsfragen zu beantworten sind.