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Erinnerung: Rückzahlung bis zum 30. Juni 2023 tätigen

Die L-Bank hat am 2. August 2022 Widerrufs- und Erstattungsbescheide an alle Soforthilfeempfänger versendet, die beim Rückmeldeverfahren im Januar 2022 einen Rückzahlungsbedarf angemeldet haben. Der DEHOGA Baden-Württemberg hat seine Mitglieder darüber im letzten Jahr informiert. Die Rückzahlung ist seit dem 1. April 2023 möglich und muss bis zum 30. Juni 2023 geleistet werden.

Zur Einordnung: Jedes Unternehmen in Baden-Württemberg, das im Frühjahr 2020 eine Soforthilfe bekommen hat (abhängig von der Beschäftigtenzahl jeweils bis zu 9000, 15000 oder 30000 Euro) war dazu verpflichtet, bis 16. Januar 2022 an einem von der L-Bank eingerichteten Rückmeldeverfahren teilzunehmen und dort seinen korrekten Liquiditätsengpass anzugeben.

Was es jetzt zu beachten gilt:

Wer zur Rückzahlung aufgefordert wird, sollte diese bis spätestens 30. Juni 2023 leisten. Andernfalls droht eine Verzinsung der entsprechenden Rückzahlungs-Summe, die ab dem Datum der Soforthilfe-Auszahlung im Frühjahr 2020 berechnet wird.

Falls absehbar ist, dass ein Betrieb begründeterweise die vollständige Rückzahlung nicht bis zum 30. Juni 2023 leisten kann, gibt es die Möglichkeit bei der L-Bank eine Stundung zu beantragen. Diese sollte dann genau eingehalten werden, denn es gilt: Wenn nur eine Rate nicht fristgerecht bezahlt wird, ist die komplette Soforthilfe seit Auszahlung bis Rückzahlung zu verzinsen.

Bei Fragen zur Abwicklung wenden Sie sich bitte direkt an die L-Bank unter der
0721 150 1770 oder per Mail an [email protected]