Die Erfolgsaussichten können u.a. davon abhängen, wann die jeweiligen Soforthilfe-Anträge gestellt wurden. Konkret: Ob dies bereits auf Grundlage der Richtlinie vom 22.03.2020 erfolgte oder erst nach dem 08.04.2020, der dort erlassenen Verwaltungsvorschrift für Soforthilfen des Bundes. Dies könnte unter Umständen darüber entscheiden, ob der erforderliche 3-monatige Liquiditätsengpass der Betriebe erst ab Antragstellung (so die Auffassung des Landes) zu berücksichtigen ist oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt (ggf. ab dem 11.3.2020).
Da dies jeweils nur auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden kann, kann der DEHOGA seine Mitgliedsunternehmen nicht in einem entsprechenden Widerspruchsverfahren vertreten. Eine gerichtliche Vertretung durch den Verband ist ohnehin gesetzmäßig ausgeschlossen. Auch eine „Sammelklage“ (in Deutschland: Musterfeststellungsklage) ist angesichts der unterschiedlichen Fallkonstellationen nicht möglich.
Bei der Überlegung, ob Widerspruch gegen einen L-Bank-Bescheid im Einzelfall erfolgversprechend sein kann, ist zu beachten, dass bei Ablauf der Widerspruchsfrist, welche einen Monat nach Verkündung des jeweiligen Bescheides eintritt, der jeweilige Bescheid bestandskräftig wird mit der Folge, dass dieser danach nicht mehr durch Rechtsmittel angreifbar wäre und damit die Rückzahlungsverpflichtung feststeht. Nur derjenige, der innerhalb der ihm eingeräumten Frist Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid erhebt, kann also im Falle der Ablehnung noch Klage erheben, um somit seine Chance zu wahren, die erhaltene Soforthilfe behalten zu dürfen.
Fazit: Der DEHOGA Baden-Württemberg kann keine generelle Handlungsempfehlung geben, ob dem jeweiligen Widerrufs- und Erstattungsbescheid der L-Bank Folge zu leisten ist oder ob hiergegen Rechtsmittel einzulegen wären. Betriebe, die erwägen, Widerspruch zu erheben, sollten vorab mit ihrem Steuerberater klären, ob vor dem Hintergrund der Rechtslage in Baden-Württemberg und der jeweiligen Einzelfall-Konstellation Erfolgsaussichten bestehen.