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Neues Formular im Online-Servicecenter

Energiepreispauschale für Minijobber: Nur bei Hauptjob

Auch Minijobber erhalten die Energiepreispauschale, wenn der Minijob das 1. oder einzige Arbeitsverhältnis ist. Ein Formular, das die Umsetzung dieser Regelung erleichtert, steht jetzt im Online-Serivcecenter für DEHOGA-Mitglieder bereit.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde auch die Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Dies ist eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro an alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Sie soll die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten abmildern. Der Anspruch auf Zahlung der EPP entsteht am 1. September 2022, d.h., dass die Auszahlung mit der September-Lohnabrechnung erfolgen muss. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann ggf. die Auszahlung mit der Lohn- /Gehalts-/ Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens aber bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Website Fragen und Antworten zur EPP auf seiner Website hinterlegt.

Wichtig: Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben Anspruch auf die EPP, wenn der Minijob das 1. oder einzige Arbeitsverhältnis darstellt. Dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber allerdings schriftlich bestätigen. Ein entsprechendes Bestätigungs-Formular, das Arbeitgeber ihren Minijobber:innen vorlegen können, bietet der DEHOGA seinen Mitgliedern im Online-Servicecenter zum Download an.

Zum Formular-Download