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Coronahilfen:

Endabrechnung einreichen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Informationen zu den Coronahilfen aktualisiert. Wer bis zum 31. Mai 2022 noch keine Endabrechnung für die Neustarthilfe (erstes Halbjahr 2021) eingereicht hat, muss den komplett erhaltenen Vorschuss zurückzahlen.

Überbrückungshilfen und Neustarthilfen:

  • Abschlagszahlungen auf Überbrückungshilfe IV und Auszahlungen der Vorschüsse auf Neustarthilfe 2022:
    Abschlagszahlungen gibt es nur noch für Anträge, die bis heute, 19. Mai 2022 eingehen. Alle Anträge, die danach eingereicht werden, erhalten erst Auszahlungen mit dem Bewilligungsbescheid. Unternehmen, die dringend einen Abschlag brauchen, sollten vor dem Datum einen Antrag einreichen.
  • Prüfung des Coronabezugs:
    Nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen stellt sich die Frage, ob in Anträgen geltend gemachte Umsatzeinbrüche tatsächlich noch coronabedingt sind. Bisher mussten Antragstellende auf Überbrückungshilfe gegenüber prüfenden Dritten soweit wie möglich darlegen, wieso die Umsatzeinbrüche coronabedingt waren und dazu eine Versicherung abgeben. Die oder der prüfende Dritte prüfte die Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und legte die Darlegung auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Bewilligungsprozesses werden ab Mitte April 2022 Fragen bei Erst- und Änderungsanträgen auf Überbrückungshilfe IV als Pflichtfelder aufgerufen. Weitere Infos dazu in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. In der zweiten Maihälfte werden auch in den Anträgen zur Neustarthilfe 2022 Fragen zum Coronabezug gestellt werden.
  • Verkürzung des Wahlrechts zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus sowie Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III:
    Wegen des Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission am 30. Juni 2022 endet die Frist für Wechsel zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus sowie Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III am 15. Juni 2022. Weitere Infos dazu in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
  • Start Wahlrecht/ Wechsel zwischen Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV:

    Seit dem 16.05.2022 kann nach Antragstellung und Bewilligung von der Überbrückungshilfe IV zur Neustarthilfe 2022 gewechselt und umgekehrt werden. Antragsfrist bis 15. Juni 2022 beachten. Mehr dazu hier.

Überbrückungshilfe IV:

  • Die Überbrückungshilfe IV für das zweite Quartal 2022 kann seit 1. April 2022 bis 15. Juni 2022 beantragt werden (über einen Änderungsantrag, der seit 22.4.22 freigeschaltet ist und über prüfende Dritte gestellt werden kann). Weitere Infos.

 

Neustarthilfen:

  • Jeder Empfänger der Neustarthilfe (erstes Halbjahr 2021) muss bis spätestens 31. Mai 2022 seine Endabrechnung einreichen. Wer nach dem 31. Mai 2022 für die Neustarthilfe (erstes Halbjahr 2021) noch keine Endabrechnung eingereicht hat, muss den erhaltenen Vorschuss Neustarthilfe komplett zurückzahlen.Eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Endabrechnung Neustarthilfe finden Interessierte hier. Etwaige Rückzahlungen sind bis 30. September 2022 möglich.
  • Für die Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) kann seit 25. März 2022 die Endabrechnung eingereicht werden. Frist ist 30. September 2022. Für etwaige Rückzahlungen haben Direktantragsteller nach Aufforderung durch Schlussbescheid bis 31. Dezember 2022 Zeit.
  • Seit 13. April 2022 können Anträge auf Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2022 gestellt werden. Das gilt für Direktantragsteller und prüfende Dritte. Frist ist 15. Juni 2022.
  • Wechsel des prüfenden Dritten möglich: Seit 4. April 2022 kann ein Antrag auf Neustarthilfe oder Neustarthilfe Plus auch durch andere prüfende Dritte übernommen und bearbeitet werden. Mehr dazu hier.