Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen gilt für alle Arbeitsverhältnisse (Versicherungspflichtverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten), die beendet werden, unabhängig von Größe oder Branche der Unternehmen. Die Betriebe müssen die Daten für die Arbeitsbescheinigung nur dann übermitteln, wenn der Mitarbeitende oder die Arbeitsagentur es verlangt.
Arbeitgeber können die Arbeitsbescheinigung oder eine Nebeneinkommensbescheinigung über ihre Lohnabrechnungssoftware oder über den kostenlosen Online-Service der Sozialversicherung übermitteln. Falls die Lohnabrechnungssoftware noch nicht mit dem BEA-Verfahren kompatibel ist, sind die Betriebe verpflichtet, die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung über die SV-Online-Anwendung an die Bundesagentur für Arbeit zu senden.
Wer weiterhin die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung in Papierform einreicht, dem kann eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 2 000 Euro drohen.
Weitere Informationen zu der elektronischen Übermittlung der Bescheinigungen finden Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur hier.