Dezember-Soforthilfe: Mit der Dezember-Soforthilfe für Gas und Wärme will der Staat Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen entlasten, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Ihnen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen.
Mieter/Pächter profitieren ebenfalls davon, allerdings meist später, weil die vollständige Abrechnung üblicherweise erst mit der folgenden Betriebskostenabrechnung erfolgt.
Anders ist es nur bei Mietern/Pächtern, die einen direkten Vertrag mit dem Energieversorger haben. Diese profitieren – wie auch Eigentümer – direkt von den Abschlägen:
- Sie sind automatisch von der Zahlung des Dezemberabschlags befreit, die endgültige Entlastung ergibt sich aus der Jahresabrechnung.
- Weitere Informationen zur Umsetzung müssen von den Versorgern seit 21.11.2022 auf deren Website veröffentlicht sein.
Erfolgt die Versorgung – wie meist bei Mietern/Pächtern über einen zentralen Anschluss wird die Entlastung bei der Betriebskostenabrechnung 2022 berücksichtigt, die üblicherweise erst 2023 abgerechnet wird. Die Versorgungsverträge sind durch Vermieter/Verpächter abgeschlossen, die für das Miet-/Pachtobjekt einen Gesamtabschlag erhalten, der erst bei der Betriebskostenabrechnung gemäß Verteilungsschlüssel aufgeteilt wird.
Weiterhin ist zu unterscheiden, ob der Vermieter/Verpächter die monatliche Vorauszahlung seit 19.02.2022 für die Betriebskosten erhöht hat, dann ist eine zweistufige Entlastung möglich:
- Für Dezember muss nicht die erhöhte Vorauszahlung geleistet werden, es genügt die Vorauszahlung vor der Erhöhung
- Die restliche Entlastung erfolgt dann wieder über die Betriebskostenabrechnung
Mieter/Pächter müssen hierfür gegenüber ihrem Vermieter/Verpächter aktiv werden, also entweder vor Zahlung der Dezember-Vorauszahlung die Kürzung ankündigen oder falls die Zahlung schon erfolgt ist, die Erstattung verlangen.
Werden Mieter/Pächter nicht aktiv, wird die gesamte Entlastung erst in der folgenden Betriebskostenabrechnung berücksichtigt.
Eine zweistufige Entlastung gibt es auch für die Mieter/Pächter, die seit dem 19.02.2022 ein neues Objekt übernommen haben, das zentral beheizt wird:
- Für Dezember 2022 gibt es eine Befreiung von der Vorauszahlung iHv 25%
- Die genaue Abrechnung geschieht in der folgenden Betriebskostenabrechnung
Mieter/Pächter müssen hierfür gegenüber ihrem Vermieter/Verpächter aktiv werden, also entweder vor Zahlung der Dezember-Vorauszahlung die Kürzung ankündigen oder falls die Zahlung schon erfolgt ist, die Erstattung verlangen.
Werden Mieter/Pächter nicht aktiv, wird die gesamte Entlastung erst in der folgenden Betriebskostenabrechnung berücksichtigt.
Weitere Informationen und eine Entscheidungshilfe unter:
BMWK - Dezember-Abschlag für Gas und Wärme: Informationen für Mieterinnen und Mieter
Gas- und Strompreisbremse: Privathaushalte und kleinere Unternehmen sollen mit Strom- und Gaspreisbremse entlastet werden, die ab 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 gelten.
Bei der Strompreisbremse werden 80% des Stromverbrauchs (Verbrauchsmenge Vorjahr gemäß Prognose aus September 2022) zu einem gedeckelten Preis von 40 Cent pro kWh offeriert. Bei der Gaspreisbremse werden 80% des Gasverbrauchs (Jahresverbrauch gemäß Prognose aus September 2022) bei 12 Cent pro kWh für Gas und bei 9,5 Cent pro kWh für Fernwärme gedeckelt.
Die Regelungen für größere Verbraucher (RLM: Registrierte Leistungsmessung) stehen nächste Woche final zur Entscheidung in Bundestag und -rat an.
Mieter/Pächter mit direkten Versorgungsverträgen profitieren konkret im Verhältnis zu ihrem Versorger; diese sind verpflichtet, die Abschlagszahlungen ab März 2023 zu senken.
Diejenigen, die keine direkten Verträge haben, sondern zentral versorgt werden, profitieren bei der folgenden Betriebskostenabrechnung bzw. von ggf. zuvor schon reduzierten Vorauszahlungen. Vorherige Rückzahlungen wie bei der Dezember-Soforthilfe sind nicht vorgesehen.
Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt aufgrund des Aufwandes erst im März 2023.
Weitere Information zu den Entlastungsmaßnahmen unter:
www.entlastung-fuer-deutschland.de